Statuten

Bei der Gründungsversammlung waren 11 aktive Gruppenmitglieder anwesend. Die Gründungsversammlung wurde am 04.02.2023 um 10h00 abgehalten. Die geschriebenen Statuten wurden angenommen und folgende Personen konnten verpflichtet werden.

Präsident, Kevin Lötscher

Vizepräsidentin, Celine Locher

Aktuar und Finanzen, Jörg Meichtry

Technischer Materialverantwortlicher, Damian Signorell

Verantwortliche Kostüm und Dekoration, Melani Meichtry

Alle erwähnten Personen erklärten ihre Annahmen der Wahl.

Als Resivoren des Vereins wurden Stefan Zahno und Meret Hischier gewählt.
Auch hier liegen die Wahlannahmeerklärungen vor.


Die aktuell gültigen Statuten

Statuten des Vereins - Iconbild
Statuten

1 Name und Sitz

Unter dem Namen «Fasnachstfreunde Susten» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in der Gemeinde Leuk. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

2 Ziel und Zweck

Der Verein vertritt gemeinsame Interessen seiner Mitglieder gegenüber Dritten und bezweckt die Förderung des kulturellen Lebens während der 5ten Jahreszeit. (Fasnacht)

Der Verein verfolgt folgende Ziele:

  1. Mithilfe oder Organisation von Anlässen während der Fasnachtszeit
  2. Teilnahmen an den Oberwalliser Umzügen
  3. Bau eines Umzugswagens pro Vereinsjahr
  4. Pflegen des Brauchtums der Walliser Fasnacht
  5. Informationsarbeit in der Gemeinde und Umgebung
  6. Förderung des gemeinschaftlichen Beisammenseins

Der Verein verfolgt keine kommerzielle Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Die Organe des Vereins sind alle ehrenamtlich tätig.

3 Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus eigenen Anlässen
  • Gönnerbeiträge
  • Sponsoren
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Amtierende Vorstandmitglieder sind vom Beitrag nicht befreit.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.

Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen. Ihnen wird kein Stimmrecht zugestanden.

Gönnermitglieder können auf Wunsch namentlich in der Vereinsliste geführt werden. Der Gönnerbeitrag um als Gönner gelistet zu werden ist frei wählbar. Es sind auch anonyme Beiträge ohne Aufnahme in die Liste der Gönner möglich.

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten in schriftlicher oder mündlicher Form. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person

6 Austritt und Ausschluss

Der Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich.

Falls die Rechnungsstellung für die Saison bereits erfolgt ist, ist der Betrag zu begleichen.
Wer ausserhalb der Saisonzeit austritt, dem wird der Mitgliederbeitrag erlassen. Die Saison beginnt mit dem 11.11. und endet am Aschermittwoch des darauf folgenden Jahres.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann angefochten werden und an die nächste Mitgliederversammlung weitergetragen werden.

7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisionsstelle

8 Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im November statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 14 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Anträge für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 01. Oktober des jeweiligen Jahres schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und
Kompetenzen:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes
  • Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandmitglieder sowie der Revisionsstelle.
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • Genehmigung des Jahresbudgets
  • Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramms
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitgliederbeitrag
  • Änderungen der Statuten
  • Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3 – Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Der Vorstand kann über zugewiesene Fachfunktionen erweitert werden. Es muss immer eine ungerade Zahl an Vorstandmitgliedern erfüllt werden. In den Vorstand können auch Beisitzer berufen werden, damit der vordere Punkt erfüllt werden kann.

Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Er erlässt Reglemente.

Er kann Arbeitsgruppen einsetzen.

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

  • Präsidium
  • Vizepräsidium
  • Finanzen
  • Aktuar
  • Technischer Materialverantwortlicher
  • Verantwortlicher Kostüm und Dekoration

Ämterkumulation ist möglich.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.

10 Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.

Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.

11 Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

12 Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder erfolgen.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen

14 Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 04.02.2023
angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.